Demenzkranke sind prinzipiell schadensersatzpflichtig
Viele Angehörige von Erkrankten fragen sich, ob eine Demenz nicht eine Deliktunfähigkeit begründet. Die Antwort lautet: Es kommt drauf an. Eine pauschale Regelung gibt es nicht, daher muss in jedem Einzelfall eine individuelle Einschätzung erfolgen. Entscheidend ist die Schwere der Erkrankung.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfiehlt daher dringend, nicht auf eine Haftpflichtversicherung zu verzichten. Sie greift nicht nur, wenn die Deliktfähigkeit gegeben ist, sondern unterstützt den Versicherten auch bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche – unter anderem mit Übernahme der Kosten für Gutachten und einen eventuellen Gerichtsprozess. Eine private Haftpflichtversicherung kostet nur wenige Euro im Monat.
Wenn die versicherte Person deliktunfähig (zum Beispiel Demenzkranke) ist, sollte man bei der Auswahl der Gesellschaft darauf achten, dass im Bedingungswerk beispielsweise folgende Klausel:
Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen
In teilweiser Abweichung von A. IV. Ziff. 12 beträgt die Höchstersatzleistung für Sach- und Vermögensschäden 100.000 EUR. Für Personenschäden gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
enthalten ist.