Gesetzliche Neuregelung für Kurzzeitkennzeichen
Der Gesetzgeber wird die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen grundlegend ändern: Ab dem 01.04.2015 werden Kurzzeitkennzeichen nur noch nach Vorlage der Fahrzeugpapiere fahrzeugbezogen ausgegeben.
Darüber hinaus wird im Regelfall eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs nach § 29 StVZO erforderlich.
Mit der Neuregelung des Verfahrens reagiert der Gesetzgeber auf die anhaltende missbräuchliche Verwendung und insbesondere den Zwischenhandel mit den bislang fahrzeugunabhängigen Kurzzeitkennzeichen.
Gleichzeitig bedeutet dies auch eine Beschränkung der Verfügbarkeit von Kurzzeitkennzeichen. Spontankäufe von Fahrzeugen werden mit einem vorsorglich mitgebrachten Kurzzeitkennzeichen nicht mehr möglich sein. Ohne gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs nach § 29 StVZO erlauben Kurzzeitkennzeichen zukünftig nur noch Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle beziehungsweise zur Reparatur im Zulassungsbezirk (auch im angrenzenden Zulassungsbezirk) und zurück. Damit gleichen die Voraussetzungen für Kurzzeitkennzeichen zukünftig jenen für normale amtliche Kennzeichen.