Streit ums Fallobst
Der Herbst ist traditionell Erntezeit. Vor allem die stolzen Besitzer von Obstbäumen können dann die Früchte ihrer Arbeit ernten. Doch auch andere können hiervon profitieren, und zwar dann, wenn es sich um Fallobst handelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in seinem §911 hier eindeutig: „Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks.“ Übersetzt heißt das: Wenn Obst von einem überhängenden Zweig des Baums des Nachbarn in den eigenen Garten fällt, gehört einem dieses Obst. Dass es trotz dieser klaren Regelung immer wieder zu Nachbarschaftsstreitigkeiten kommt ist bedauerlich, aber leider Realität. Häufiger Knackpunkt des Streits ist das herabgefallene Obst, was sich nicht mehr zum Verzehr eignet. Um dessen Verbleib muss sich nämlich der Grundstückbesitzer, auf dem Obst gefallen ist, kümmern. Dabei ist es keineswegs erlaubt, vergammelte Äpfel oder matschige Birnen einfach wieder zum Nachbarn zu werfen. Ein weiterer Streitpunkt ist die Ernte über die Grundstücksgrenze hinweg. Mit einem Apfelpflücker ist es also durchaus erlaubt den Ast, der zum Nachbarn ragt, abzuernten. Wichtig ist nur: Ein Betreten des nachbarlichen Grundstücks ist dabei nur mit Erlaubnis gestattet. (Quelle CASMOS Media GmbH)