Die Versichertenkarten der Kassenpatienten sollen zukünftig – über die Identität des Versicherten hinaus – verschiedene Daten wie Patientenakten, ärztliche Verordnungen, Medikamentenunverträglichkeiten, erhaltene Leistungen oder Arztbriefe aufnehmen können. Genau genommen werden diese Daten nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, sondern auf zentralen Servern; die Karte berechtigt dann lediglich zum Abruf der Daten. Die privaten Krankenversicherer halten das Prinzip, das 2003 beschlossen wurde, für nicht mehr zeitgemäß – und wollen ihren Kunden zukünftig eine entsprechende App anbieten.
Diese „moderne Alternative“ (PKV-Verbandspräsident Uwe Laue) soll im Wesentlichen die gleichen Informationen bereithalten wie die elektronische Gesundheitskarte, also neben den oben genannten beispielsweise Notfalldaten und Impfpass. Darüber hinaus erwartet Laue einen „kreativen Wettbewerb“ der App-Anbieter, der eine „Fülle individueller Servicefunktionen“ hervorbringen soll. Man darf also gespannt sein.
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Immer häufiger kommt es auch in Deutschland zu extremen Wetterereignissen, die oftmals schwere Schäden anrichten. Da dieser Umstand mit dem Klimawandel zusammenhängen dürfte, gehen Meteorologen davon aus, dass solche Ausnahmen mehr und mehr zur Regel werden. Auch vormals als sicher geltende Wohnlagen können von Naturgewalten wie Starkregen, Hochwasser oder Lawinen verwüstet werden – wie im letzten Jahr das fränkische Braunsbach, aus dem erschreckende Bilder von der neuen Klimarealität die Republik aufrüttelten.
Allerdings nur für kurze Zeit, wie eine aktuelle repräsentative Umfrage zeigt. Ihr zufolge halten es 54 Prozent für überhaupt nicht oder eher nicht wahrscheinlich, dass Starkregen ihrem Hab und Gut etwas anhaben könnte. In puncto Hochwasser liegt dieser Anteil der Sorglosen sogar bei 76 Prozent. Entsprechend wenige Immobilienbesitzer haben in ihren Gebäude- und Hausratversicherungen eine Elementarschadens-Klausel, nämlich nur 22 bzw. 29 Prozent. Ohne diesen Zusatzbaustein aber gibt es keine Entschädigung bei Starkregen- oder Hochwasserschäden – wie auch viele Braunsbacher im letzten Jahr bitter erfahren mussten.
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Wie aussagekräftig die neuen Versicherer-Solvenzquoten nach dem Regelwerk Solvency II tatsächlich sind, ist umstritten. Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jedenfalls dienen sie nun und in Zukunft als Grundlage für eine Bewertung der Kapitaldeckung.
Nachdem die Versicherer bis Ende Mai erstmals ihre Kennzahlen nach Solvency II ausweisen mussten, hat die BaFin nun ein erstes Fazit gezogen: Keines der Unternehmen ist unterdeckt. Über alle Versicherungssparten hinweg beträgt die Solvenzquote rund 330 Prozent; das erlaubte Minimum liegt bei 100 Prozent.
Betrachtet man die einzelnen Sparten, zeigen sich allerdings Unterschiede. So erreichten 29 Lebensversicherer die erforderliche Kapitaldeckung nur mithilfe der Übergangsmaßnahmen, die den Unternehmen den Start in die Solvency-II-Ära erleichtern sollen. Bei einem Anbieter wurde es sogar ganz eng. Insgesamt aber kommt die Sparte Lebensversicherung auf eine Solvenzquote von 340 Prozent. Die Krankenversicherung weist insgesamt 432 Prozent aus, die Schadens- und Unfallversicherung 286 Prozent.
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Ab Januar 2018 gelten neue Besteuerungsregeln für Investmentvermögen und Fonds. Neben den Anlegern unterliegen dann auch die Fonds selbst einer Steuerpflicht in Höhe von 15 Prozent. Die Besteuerung laufender Erträge und von Fondsanteils-Verkaufsgewinnen wird ebenfalls geändert. Zudem werden auch vor 2009 erworbene Alt-Anteile steuerpflichtig. Experten raten jedoch dazu, diese Alt-Anteile nicht aus Steuergründen zu verkaufen.
Insgesamt muss das Gros der Privatanleger nämlich keine Nettoeinbußen befürchten: Durch Teilfreistellungen von der Abgeltungssteuer können sie einen Ausgleich vornehmen. Von der Art des jeweiligen Fonds (Immobilien-, Aktien-, Mischfonds) hängt es ab, wie hoch der nicht zu versteuernde Anteil ist. Wer gar keine Steuern auf Kapitaleinkünfte zu entrichten hat und somit keinen Ausgleich geltend machen kann, muss laut Bundesfinanzministerium im Schnitt lediglich mit einer Nettoeinbuße von drei Euro pro Jahr rechnen.
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Identifizierung künftig stets mit Ausweiskopie
Künftig ist in allen Fällen, in denen der Kunde / Versicherungsnehmer zu identifizieren ist, auch eine vollständige lesbare Kopie vom gültigen Original-Ausweisdokument anzufertigen (Foto/Scan genügt). Diese ist vom Vermittler aufzubewahren und zwingend mit dem Antrag einzureichen. Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats durch den Kunden genügt im Rahmen der Geldwäscheprävention ab sofort nicht mehr, ist jedoch weiterhin empfohlen. Die Pflicht zur Einreichung der Ausweiskopie gilt spartenübergreifend, soweit der Vermittler eine Identifizierung durchführt, insbesondere in den Sparten Leben, Investmentfonds, Bankprodukte und Sachwerte.
Schwerpunkt Sparte Leben
Die Neuerungen haben ihren Schwerpunkt in der Sparte Leben einschließlich der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr. Welche Produkte konkret betroffen sind und eine Ausweiskopie erfordern, wird in Kürze die Praxis zeigen. Die Versicherer veröffentlichen derzeit entsprechende Übersichten und werden in den kommenden Tagen und Wochen ihre Vertriebsunterlagen, Anträge und Prozesse anpassen. Nach unserer bisherigen Beobachtung sehen die Versicherer die neuen Identifizierungspflichten bei allen Altersvorsorgeverträgen. Im Bereich der bAV gehen die Gesellschaften davon aus, dass eine Identifikation (wie bisher) zunächst über einen Handelsregister-Auszug und aufgrund der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber ausreichend ist. Die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung erscheint nicht betroffen.
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